Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm, max. 45 km/h bbH bzw. 4 kW
Mindestalter: 16 Jahre
Die Klasse AM löst die bisher nicht harmonisierten Klasse M und S ab.
Leichtrafträder bis 125 ccm, bis 11 kW mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW
Mindestalter: 16 Jahre
Wegfall der 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-jährige.
Krafträder bis 35 kW mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht bis zu 0,2 kW/kg
Mindestalter: 18 Jahre
Nach 2 Jahren Klasse A1 ist nur eine praktische Fahrprüfung notwendig.
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg
20 Jahre bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
Nach 2 Jahren Klasse A2 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig.
Keine automatische Öffnung durch Zeitablauf mehr.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung
Mindestalter: 21 Jahre
Anhänger dürfen nicht hinter zwei- und dreirädrigen Krafträdern geführt werden.
Kraftfahrzeuge bis 3.5 t zGM bis 9 Sitzplätze, auch mit Anhänger bis 750 kg zGM
Beim Mitführen schwerer Anhänger kommt es auf die zGM der Kombination an:
Bis 3,5 t zGM Kombinationsgewicht genügt Klasse B.
Bis 4,25 t zGM Kombinationsgewicht ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
Mindestalter: Ab 18 Jahre, bei Teilnahme am Begleiteten Fahren 17 Jahre
Vereinfachte Gewichtsberechnung nur bei Neuerwerb oder Umschreibung.
Wie Führerschein Klasse B - allerdings ausschließlich mit Automatikgetriebe.
Kombinationen aus einem KFZ der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5 t zGM
Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h bbH
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurfördermaschinen bis 25 km/h bbH, auch mit Anhängern
Mindestalter: 16 Jahre